Dienstag, 22. März 2011

5. Die “tatsächliche” Beteiligung der Mitglieder in einer AG.

Die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mehrheitsaktionäre. Die gesetzliche Beteiligung von Minderheitsaktionären 1

Man kann nicht davon ausgehen, dass alle Beziehungen zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären nach dem Beginn der neuen Regelungen der Unternehmensführung freundschaftlich geworden sind.

Ausgehend von den ehemaligen Beziehungen zwischen den Aktionären einer AG gibt es weiterhin viel Widerstand gegenüber der direkten Beteiligung von Minderheitsaktionären. Diese Unternehmen werden in der Regel entweder von Holdings (oder Aktionärsverträgen), Pensionsfonds oder Familiengruppen kontrolliert, die den Zugang erschweren oder ihre Minderheiten entfremden, um die Kontrolle des Unternehmens ohne jegliche Einmischung in die Entscheidungsfindung zu behalten.


5.1 Die Mehrheitsaktionäre. Aufgaben und Verantwortlichkeiten für das Unternehmen und für Minderheitsaktionäre

Der Kontrolleur wird nach Art. 1162 definiert als natürliche oder juristische Person oder auch als eine durch Aktionärsvertrag oder gemeinsame Kontrolle formierte Aktionärsgruppe, die die effektive Mehrheit der Stammaktien einer AG besitzt, was eine dauerhafte und stabile Mehrheit der Stimmen der Gesellschaft garantieren soll.

Seine effektive Macht, garantiert durch seine Beschlussfähigkeit, die der der anderen Gesellschaftern überlegen ist, sollte für gesellschaftliche Aktivitäten, die Geschäftstätigkeit, die Wahl der Mehrheit seiner Geschäftsführergruppe und die Funktionalität des Unternehmens genutzt werden.

Die Kontrolle des Unternehmens liegt in der Verantwortung des Kontrolleurs, wofür ihm klare Regeln in Bezug auf die Ausübung seiner Macht aufgestellt sind und Sanktionen, falls es zum Missbrauch der Macht in seiner Verwaltung kommt.

Der Kontrolleur, der Interesse an einer Steigerung der Investitionen und an einer stabilen Geschäftsentwicklung seiner AG hat, muss auf die Anforderungen der guten Verwaltungspraxis eingehen, die nicht nur individuelle Interessen, sondern auch gesellschaftliche Interessen garantieren, wie z. B. die Vertretung der Interessen der Minderheitsaktionäre, eine gerechte Behandlung der Mitarbeiter, Umweltschutz, usw.

Er ist verantwortlich für die Umsetzung der gesellschaftlichen Funktion des Unternehmens und muss trotzdem auch die Interessen der anderen Parteien, die direkt oder indirekt mit dem Unternehmen in Verbindung stehen, berücksichtigen.

Eine unverantwortliche Ausübung3 seiner Funktion ist klar strafbar in diesem neuen Aktionärsverhältnis. Insbesondere dadurch, dass die Minderheitsaktionäre durch Machtmissbrauch direkt getroffen werden. Ihre Entscheidungsbefugnis ist gering, jedoch wichtig, da sie zum effektiven Kapital des Unternehmens beitragen.4

Ein Machtmissbrauch verpflichtet den Angeklagten nach Art. 117, §15 zu einem Schadensersatz. Eine Misswirtschaft liegt dann vor, wenn das gesellschaftliche Interesse oder das Interesse der Minderheitsgesellschafter nicht respektiert wurde oder eine Verletzung der nationalen, bzw. allgemeinen gesellschaftlichen Interessen stattgefunden hat.

Unabhängig davon, ob es eine vorsätzliche oder schuldhafte Handlung war, wird sie mit einer Schadensersatzpflicht bestraft. Die Beweisführungslast obliegt demjenigen, der zu Schaden gekommen ist.

Die einzige echte Neuheit dieses brasilianischen AktG war die Hinzufügung des Art. 116-A.6 Er setzt fest, dass jegliche Veränderung innerhalb der AG durch Wahlen der Mitglieder für den Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat sofort an die Organe, bei denen ihre Wertpapiere gehandelt werden (z.B. CVM, BOVESPA usw.), gemeldet werden muss.


5.2 Minderheitsaktionäre in den Entscheidungen der Gesellschaft. Abstimmungen, Aktionärsverträge und das Entziehungsrecht

Der beste Weg um zu zeigen, dass die Minderheitsaktionäre aktiv an der Gesellschaft teilhaben und dass ihre Rechte respektiert werden, ist Transparenz bei der Einberufung der beschließenden Versammlungen zu zeigen und die Anreize für Minderheitsaktionäre zu erhöhen.

Einige Unternehmen bieten verschiedene Informationsdienste für Aktionäre, Investoren oder diejenigen, die Aktien kaufen wollen, an. Diese werden z.B. per Internet, per Telefon, Fax oder auf anderen Wegen zugänglich gemacht.

In einer AG wird die Meinung der Minderheit durch Wahlen zur Kenntnis genommen. Der Minderheitsaktionär hat die Möglichkeit, Aktionärsgruppen zu gründen um bestimmte Interessen zu vertreten und dadurch die sog. Aktionärsverträge zu schließen. Das gleiche Recht besteht jedoch auch für Mehrheitsaktionäre.

Falls der Aktionär nicht mehr zufrieden mit den Entscheidungen des Unternehmens oder gegen eine evtl. Veräußerung der AG ist, so kann er sich auf das Entziehungsrecht berufen und aus der Gesellschaft ausscheiden.


5.2.1 Das Stimmrecht

Die Abstimmung wird meist als eine unbedeutende Praxis in der Welt der Aktiengesellschaften betrachtet, da sich nur wenige Teilhaber für die Entscheidungen des Vorstandes interessieren, da sie meist andere Prioritäten haben, nämlich die Gewinne, Zinserträge oder Dividenden der AG.

Deswegen ist das Stimmrecht nicht als ein Grundrecht definiert, obwohl es “eine Demonstration des Willens bzw. des Verständnisses des Aktionärs zu einem bestimmten Thema ist”7 . So sehr auch das neue Gesetz den Minderheitsaktionären mehr Zugang zu den Entscheidungen des Unternehmens gibt, ist es noch immer eine nicht besonders beliebte Praxis.

Die „Standardstimme“ zeichnet sich durch die Menge der Aktien der Aktionäre aus, jede Aktie bedeutet eine Stimme.8 Sie wird in der Regel bei der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung zum Ausdruck gebracht. Es kann auch sein, dass eine Begrenzung der Anzahl der Stimmen eines Aktieninhabers in der Satzung des Unternehmens festgelegt ist. Wer Vorzugaktien besitzt, hat normalerweise kein Recht auf eine Stimme9, da er andere Vorteile hat, die sich über dieses Recht hinwegsetzen.

Die Ziele einer Stimme sind die negative bzw. positive Äußerung zu einer bestimmten institutionellen Frage des Unternehmens oder die Genehmigung der Managementebenen.10 Unabhängig von ihrer Form muss die Stimme die Verpflichtung zur Loyalität unter den Teilhabern berücksichtigen. Obwohl die afectio societatis fast nicht vorhanden ist, muss die Wahl mit den Interessen der Gesellschaft übereinstimmen, sonst wird sie als missbräuchlich betrachtet.

Diese Regeln gehen gegen einen evtl. Missbrauch vor, der der AG Schaden zufügen könnte. Weiterhin verhindern sie missbräuchliche Geltendmachungen und die Veränderung des Zweckes der Stimme zum unsachgemäßen Nutzen eines Aktionärs oder Dritten.

Die unsachgemäße Ausübung der Stimme wird mit einer Schadensersatzpflicht bestraft, da es eine zivilrechtliche Haftung für rechtswidrige Aktionen gibt. Der Angeklagte muss dem Unternehmen die aufgrund der irregulären Stimmen erzielten Gewinne übertragen.

5.2.2 Der Aktionärsvertrag11

Aktionärsverträge sind nicht per Gesetz verboten. Sie werden unterzeichnet, wenn die Aktionäre Interesse daran haben, gemeinsame Ideen und Wünsche in vertraglichen Vereinbarungen festzulegen.

Mit einem Aktionärsvertrag gibt es die Möglichkeit reziproke Beziehungen12 auszuhandeln, wie z.B. der Posten des Vorstands, um die Macht in einer einzigen Kontrolleurgruppe zu halten oder andere Strategien um eine regelmäßige Fortdauer der Kontrolle der AG innerhalb einer Gruppe zu halten.

Grundsätzlich sind Abmachungen zu jeglichen Themen erlaubt, jedoch ist der Verkauf von Stimmen rigoros verboten. Eine Abmachung wird dann als nichtig betrachtet, wenn mit ihr eine Verpflichtung einhergeht, immer der Glaubwürdigkeit der Verwaltungskonten zuzustimmen oder wenn ein Mitglied verpflichtet wird immer nach dem Willen eines anderen Mitgliedes abzustimmen.

Da es sich um einen Vertrag handelt, muss er nach den Vorgaben des Art. 10413 des brasilianischen ZGB zustande kommen, damit er rechtskräftig werden kann. Weiterhin müssen die legalen Formen nach Art. 11814 erfüllt werden.

Nach brasilianischem Recht gibt es zwei Vertragsarten, eine legt eine gemeinsame Zustimmung fest und die andere eine so genannte “Blockadeabmachung”15. Nach dem Inkrafttreten des neuen AktG 10.303/01 gibt es einen neuen Vertragstyp, der aufgrund des Interesses der Ausübung der Kontrolle des Unternehmens geschlossen wird. Er schließt die Verwaltung des Unternehmens ein und bindet die Mitglieder des Vorstands an die getroffenen Entscheidungen.

Die Minderheitsaktionäre haben die gleichen Rechte, um diese Arten von Vereinbarungen zur Stärkung der gemeinsamen Interessen zwischen ihnen zu nutzen. Deswegen betrachtet man einen solchen Vertrag als “das wichtigste Instrument, dass das brasilianische Gesellschaftsrecht für die Stabilisierung der Aktienpositionen reserviert hat”16. Dem Kontrolleur obliegt die Ausübung der gesellschaftlichen Funktion der AG, indem er die Beteiligungen reguliert und die Minderheitsaktionäre zur Teilnahme an Aktionärsvertragen ermuntert.


5.2.3 Das Entziehungsrecht

Eine weitere Garantie für die Minderheitsaktionäre ist, dass, wenn sie kein Interesse mehr an der AG haben, weil diese irgendeine wichtige Veränderung in ihrer Form angenommen hat, sie sich auf ihr Entziehungsrecht berufen können. Mit diesem Recht wird versucht, Veränderungen der Gesellschaft durch den Kontrolleur bzw. die Mehrheitsgruppe in Grenzen zu halten. So können Entscheidungen, die zum Nachteil der Minderheiten getroffen werden, durch einen Rückzug dieser aus der AG sanktioniert werden. Dies impliziert eine Erstattung des Aktienwertes durch das Unternehmen und bedeutet damit eine finanzielle Belastung.

Jedoch kann man sich nicht bewusst auf dieses Recht berufen. Die rechtmäßigen Hypothesen waren in Art.13717 festgehalten, jedoch gab es im Laufe der Zeit viele Veränderungen aufgrund von großen Meinungsverschiedenheiten zu diesem Thema.

1989 trat das Gesetz Nr. 7.958/8918 in Kraft. Es hat die Möglichkeit der Berufung auf das Entziehungsrecht bei einer Fusion, Inkorporation, Spaltung oder Teilnahme der AG an einer anderen Gesellschaft außer Kraft gesetzt und damit ein wichtiges Vorrecht der Minderheitsaktionäre.

Dieses Gesetz stand ebenso im Konflikt zu dem Art. 137 und es mangelte an einer Rechtsentzungstechnik, so dass es im Endeffekt als “tote Buchstaben”19 bezeichnet wurde.

Im Jahr 1997 wurde das Gesetz Nr. 9.457/97 publiziert. Es hat u.a. die Art. 17, 254, 255 §§1,220 verändert. Es unterstreicht die Vorteile der Vorzugsaktien gegenüber anderen Aktien, wie die Vergabe der Aktien ohne Stimmrechte oder mit eingeschränktem Stimmrecht auf 2/3 der gesamten Aktien, die Abschaffung der Pflicht zu einem öffentlichen Angebot an Minderheitsaktionäre im Falle der Übertragung der Kontrolle des Unternehmens und den Beschluss der Erhöhung der Dividende der Vorzugsaktien auf 10% gegenüber den Stammaktien. Damit ging eine klare Verringerung der Beteiligung und des Einflusses der Minderheitsaktionäre in einer AG einher.

In dem neuen AktG jedoch wurden die gesetzlichen Hypothesen wiederum neu definiert und den Minderheitsaktionären alte Rechte des AktG Nr.6.404/76 wiedergegeben. Es entstand eine Mischung aus dem älteren AktG und den neuen Gesetzesbestimmungen. Das neue AktG definiert unter welchen Umständen sich die Aktionäre auf das Entziehungsrecht berufen dürfen21:

I- in der Kombination des Art.136 I, VI und IX über die Beschlussfähigkeit in der Jahressonderversammlung mit dem Art. 137 über das Entziehungsrecht; 22

II- in dem Fall, dass die Aktien nicht von der Nachfolgegesellschaft auf einem sekundären Markt gehandelt wurden, nach Art. 22323, mit einer Frist von 120 Tagen24;

III- im Falle des Art. 252, bei Beschluss in der Generalversammlung über die Inkorporation der Aktien eines Unternehmens in ein anderes;

IV- bei einer Spaltung in der Übernahme der Kontrolle25 oder bei Veränderungen des Unternehmens26 und

V- bei Unregelmäßigkeiten beim Aufbau und der Übernahme der Kontrolle der AG27.

Eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Aktionären ist noch kein Grund für einen Rückzug und wird nicht anerkannt. Es gibt weitere Restriktionen, die den willkürlichen und damit nur kostspieligen Rückzug verhindern sollen.

Grundsätzlich obliegt den Aktionären jeweils selbst die Beweisführungslast ihres Schadens28. Somit wird das Entziehungsrecht zu einem relativen Recht. Das Interesse der Gesellschaft wird in den Vordergrund gestellt, vor die Entscheidung über einen möglichen Schaden für die Aktionäre.

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1. In diesem Fall wird mit dem Begriff „Gesetz“ die Zusammenfassung des AktG Nr.6.404/76 mit den Veränderungen des neuen AktG Nr.10.3030/01 verstanden, da beide Artikel, die Regeln für die Mitgliedern festlegen, teilweise geändert wurden.

2. AktG Nr.6.404/76

3. TOMAZETTE (2008, S. 470)

4. So ist die Hauptverpflichtung aller Aktionäre nach Art. 106, 107 und 108 des AktG Nr.6.404/76, der Beitrag zum Gesellschaftskapital.

5. AktG Nr.6.404/76, mit einer Änderung des Gesetztes Nr.9.457/97, die den Abschnitt “h“ hinzugefügt hat, expliziert:„Zeichnung der Aktien, laut Zweck des Artikels 170, mit der Nutzung fremder Vermögenswerte für den Betriebsgegenstand einer Gesellschaft.”

6. AktG Nr. 10.303/01

7. TOMAZETTE (2008, S.488)

8. Art. 110 AktG Nr.6.404/76

9. Mit Ausnahmen, wie z.B. in Art. 87 AktG Nr.6.404/76 beschrieben

10. CARVALHOSA (1997, S.334)

11. Art. 118 AktG Nr.6.404/76

12. COELHO (2008, S.315)

13. Brasilianisches ZGB, Art. 104 - Die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert: I – die Fähigkeit des Handelnden; II - ein gültiges, mögliches, bestimmtes oder bestimmbares Objekt; III – eine gesetzlich vorgeschriebene oder nicht verbotene Form.

14. AktG Nr.6.404/76

15. TOMAZETTE (2008, S.493)

16. COELHO (2008, S.315)

17. AktG Nr.6.404/76

18. Dieses Gesetz wurde bekannt als “Lobãos Gesetz”, weil der Senator Edison Lobão der Staates Maranhão es begründet hat. Es hat die Überschrift des Art. 137 AktG Nr.6.404/76 verändert.

19. GOMES. (http://www.coladaweb.com). Zugriff am: 09.01.09.

20. AktG Nr.6.404/76

21. TOMAZETTE (2008, S. 484)

22. Kombination der beiden AktG.

23. Die Inkorporation, der Zusammenschluss oder die Abspaltung einer AG.

24. Art. 223, §3 AktG Nr.6.404/76. Dieser Abschnitt wurde in das AktG Nr.9.457/97 eingefügt und wurde in der neuen AktG Fassung Nr.10.303/01 beibehalten.

25. Art. 256, §2 wurde durch dem Gesetz Nr.9.457/97 verändert und wurde in der neuen AktG Fassung Nr.10.303/01 beibehalten.

26. Art. 221 AktG Nr.6.303776, wurde in der neuen AktG Fassung Nr.10.303/01 beibehalten.

27. Art. 236 wurde in der neuen AktG Fassung Nr.10.303/01 beibehalten.

28. MÜSSNICH (1998 S. 79)

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